HauptuntersuchungIn gewissen Zeitabständen wird der Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Der Grund für diese wiederkehrende Untersuchung ist der §29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung.

Was wird alles geprüft ?

Bei der HU prüfen wir insgesamt über 150 Punkte an Ihrem Fahrzeug. Hier die wichtigsten Prüfpunkte:

Bremsanlage

  •     Dichtigkeit der Schläuche und Leitungen
  •     Wirkung
  •     Verschleiß
  •     Freigängigkeit

Lenkanlage

  •     Spiel
  •     Dichtigkeit
  •     Leichtgängigkeit

Sichtverhältnisse

  •     Spiegel
  •     Scheiben
  •     Scheibenwischer
  •     Scheibenwaschanlage

Lichttechnische Einrichtung und sonstige elektrische Anlage

  •     Scheinwerfer
  •     Schlussleuchten
  •     Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)
  •     Bremsleuchten
  •     Rückstrahler
  •     Batterie
  •     Kontroll- und Warneinrichtungen
  •     Hupe

Achsen und Aufhängung

  •     Federung
  •     Stoßdämpfer
  •     Querlenker
  •     Gelenke
  •     Befestigungen

Räder/Reifen

  •     Größe
  •     äußere Beschädigungen
  •     Verschleiß

Fahrgestell, Rahmen, Aufbau und sonstige Ausstattung

  •     Korrosion an Karosserie und tragenden Teilen
  •     Bruch
  •     Achsaufnahmepunkte
  •     Sicherheitsgurte
  •     Sitze

Umweltbelastung

  •     Schalldämpferanlage
  •     Geräuschverhalten
  •     Ölverlust
  •     Abgasverhalten

Identifizierung

  •     Identifizierungsnummer (FIN)
  •     Fabrikschild
  •     amtliche Kennzeichen
  •     Fahrzeugdokumente

Teiluntersuchung Abgas

Die Teiluntersuchung Abgas, dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach §29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der Hauptuntersuchung durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Werden die Teiluntersuchung Abgas und die Hauptuntersuchung getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung vorzulegen.

Seit dem 1. Januar 2010 werden keine AU-Plaketten mehr auf dem vorderen amtlichen Kennzeichen angebracht. Der Nachweis über die Teiluntersuchung Abgas erfolgt also nicht mehr durch eine nach außen sichtbare, 6-eckige Plakette, sondern über die auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen angebrachte HU-Plakette. Die Dokumentation erfolgt auf dem HU-Bericht. Ausgenommen von der Abgasuntersuchung sind:

Fahrzeuge ohne eigenes amtliches Kennzeichen

Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen

Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor

  • weniger als 4 Räder
  • weniger als 400kg zGG
  • Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 50km/h
  • oder Erstzulassung vor dem 1.7.1969

Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor

  • weniger als 4 Räder
  • Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25km/h
  • oder Erstzulassung vor dem 1.1.1977

Bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lkw entsprechen

Stapler

Abgasuntersuchung am Motorrad

Die AUK gilt für alle Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und ab dem 01.01.1989 erstmals zugelassen sind
und mit einem 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor ausgerüstet sind und einen Hubraum von mehr als 50 ccm haben oder deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt.

Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch

  • dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes)
  • und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg
  • und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen.
Was wird untersucht?

Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Abgas gemessen.

Des Weiteren wird festgestellt ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.

Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Wenn der Hersteller nichts anderes vorschreibt, dürfen max. 4,5 Vol% CO erreicht werden.

Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ca. 2000 1/min) bewertet. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte vorgegeben hat, dürfen max. 0,3 Vol% CO erreicht werden.