Erstellt von am Sep 22, 2019 in Allgemein | Keine Kommentare

Richtiges Verhalten beim Parkrempler am Auto

Enge Parkbuchten, ungeduldige Verkehrsteilnehmer, die einen beim Rückwärts-Einparken in Hektik versetzen, oder unübersichtliche Situationen auf dem Supermarktparkplatz – beim Parken passiert es schnell mal, dass ein anderes Fahrzeug touchiert wird.

Jeder fünfte deutsche Autofahrer hat beim Parken schon einmal versehentlich ein anderes Auto beschädigt. Doch wie geht es dann weiter? Die Polizei rufen, warten oder einfach Kontaktdaten hinterlassen?

Ein Parkrempler hat meist nur kleinere Bagatellschäden zur Folge, da die Geschwindigkeit in der Regel beim Parken eher niedrig ist. Je geringfügiger der Schaden, desto größer ist der Impuls, einfach einen Zettel hinter die Windschutzscheibe zu klemmen und wegzufahren.

Doch Achtung! Wer nach einem Parkrempler nur einen Zettel mit seinen Kontaktdaten hinterlässt, macht sich strafbar. Es drohen Geldstrafe, Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug, denn ein Parkschaden gilt im Sinne des Rechts als Unfall. Darüber hinaus riskiert man auch den Verlust des Versicherungsschutzes.

Grundsätzlich sollte man deshalb selbst bei einem kleinen Parkrempler dieselben Maßnahmen treffen wie bei einem gewöhnlichen Unfall: Mit dem Geschädigten müssen zunächst erst einmal Versicherungs- und Personendaten ausgetauscht werden.

Wie lange muss ich vor Ort warten?

Unabhängig davon, wie groß oder klein der Schaden ist, sind Sie dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten.

Damit Sie aber nicht die Nacht auf dem Parkplatz verbringen müssen, spricht der Gesetzgeber von „einer zumutbaren Zeit“. Mindestens eine halbe Stunde Wartezeit gilt als zumutbar. Auf einem Supermarkt-Parkplatz kann z. B. davon ausgegangen werden, dass der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nur kurz einkaufen ist und schon bald zurückkommt. Kehrt der Geschädigte jedoch nicht zeitnah zurück, sollten Sie umgehend die Polizei informieren und den Unfall melden. Warten Sie damit lieber nicht zu lange, sonst machen Sie sich womöglich wegen Fahrerflucht strafbar. Außerdem würden dann noch 3 Punkte in Flensburg fällig werden.

Übrigens: Behauptet ein Unfallverursacher, er habe den Unfall beim Parken nicht bemerkt, wird in der Regel ein Gutachter hinzugezogen. Kommt dieser anhand der Spuren zu dem Ergebnis, dass der Verursacher den Parkschaden wahrgenommen haben müsste, ist der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt.

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