AutogasanlagenprüfungGassystemeinbauprüfung (GSP)

Welche Bedeutung hat der Begriff GSP? GSP bedeutet Gassystemeinbauprüfung und wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage; z. B. R115-000001.

Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.

Die GSP umfasst die Überprüfung:

  • der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen
  • der Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)
  • der Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • des Verwendungsbereiches (ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf)
  • des Zustands der Gasanlage
  • der vorgeschriebenen Befestigung des Einbaus der Einzelkomponenten
  • der Dichtheit der Gasanlage

Folgende Unterlagen sind zur GSP-Termin mitzubringen:

  • Fahrzeugpapiere
  • Genehmigung der Gasanlage nach ECE-R115
  • Benutzerhandbuch
  • Einbauhandbuch

Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Zusätzliche Prüfung für gasbetriebene Fahrzeuge (GWP)

An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – durchgeführt werden.

Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.

Diese Untersuchung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Folgende Unterlagen sind zur GWP mitzubringen:

  • Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden)
  • Fahrzeugpapiere

Außerordentliche GWP

Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von für diese Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt wird, im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.

Gasanlagen privat: Wohnwagen oder Wohnmobil

Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden.
Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten.
Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.

Wenn die Anlage in Ordnung ist, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen. Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte das Prüfbuch für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, dürfen wir für ein Wohnmobil keine HU-Plakette zuteilen. Bei einem Wohnwagen wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den Prüfbericht geschrieben, der Wohnwagen bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.

Gasanlage gewerbliche Nutzung

Flüssiggas (Propan, Butan) wird häufig in mobilen Einrichtungen wie z. B. Verkaufswagen und –ständen, Büro- und Konferenzfahrzeugen, Fahrerkabinen von Lkw usw. eingesetzt. Die einfache Handhabung dieser Gasanlagen lässt oft die Gefahr vergessen, die von unter Druck gespeicherten verflüssigten brennbaren Gasen ausgehen kann.

Geltende Vorschriften

Für Unternehmer mit Beschäftigten (Arbeitgeber)

  • Das Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)
  • Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr.SichV)
  • Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“

Für Unternehmer ohne Beschäftigte (Selbständige)

  • Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“

Prüfungen durch den Betreiber

Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden, und sind gegen umfallen zu sichern. Die Flaschen müssen von Wärmequellen ferngehalten werden, sie dürfen nicht über 40° C erwärmt werden. Bei Ortswechsel und Wiederaufbau bzw. Flaschenwechsel ist die Dichtheit der Verbindungen durch den Betreiber zu prüfen.

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen

Die gesamte Flüssiggasanlage ist mindestens alle zwei Jahre wiederkehrend durch eine befähigte Personen zu überprüfen (Prüfbescheinigung). Die Prüfbescheinigungen sind den zuständigen Personen vorzulegen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf er dem Fahrzeug keine HU-Plakette zuteilen, wenn sich der Führerplatz in dem Raum befindet, in dem sich die Gasanlage oder Teile davon befinden. Bei einem Anhänger wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den HU-Prüfbericht geschrieben, der Anhänger bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.