AnbautenTechnische Veränderungen am Fahrzeug – nur mit den richtigen Partnern.

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welcher der oben genannten Personen tätig werden darf wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.

Dies ist immer dann der Fall wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für FZ-Teile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:

  • das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das das Fahrzeug mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher ist

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, es ist auch möglich diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) übernehmen zu lassen, in diesem Fall reicht es aus den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Welche dieser Fälle hier zutrifft sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der §27 StVZO. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.

Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach §19 Abs. 2 bzw. §21 StVZO)

Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgenommen werden.

Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Betriebserlaubnis befunden wird.

Der aaS muss hier alle Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen, die in den Prüfzeugnissen für die Änderungsabnahme z. B. von Technischen Diensten durchgeführt wurden. Diese Begutachtung wird sich im Umfang sehr von dem einer Änderungsabnahme unterscheiden und wird deutlich teuerer sein, da hier nach dem Zeitaufwand des aaS abgerechnet wird.